Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 8a, 8d WRFG, § 20-24 WRSchV

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren besteht in Zeiten der Wohnungsnot für Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die:

  • nach WRFG bewilligungspflichtig sind;
  • in bewohntem Zustand durchgeführt werden und
  • Mietzinsaufschläge innerhalb der folgenden Bandbreiten zur Folge haben sollen:
    -   0 bis 80 Franken für 1- bis 2-Zimmerwohnungen
    -   0 bis 120 Franken für 3-Zimmerwohnungen 
    -   0 bis 160 Franken für 4-Zimmerwohnungen und grösser 
    Auf begründeten Antrag hin, können die Pauschalen um maximal 20% über- bzw. unterschritten werden.

Für die Durchführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens hat die Grundeigentümerschaft das Formular «Gesuch betreffend Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot: Vereinfachtes Bewilligungsverfahren» auszufüllen und dieses unterschrieben sowie mit allen erforderlichen Beilagen bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel einzureichen.

Nach Eingang und Prüfung des Gesuchs bestimmt die WSK pro Wohnung die maximal zulässigen Mietzinsaufschläge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bandbreiten.

In einer Verfügung zuhanden der Grundeigentümerschaft hält die WSK die betroffenen Mietparteien, das Bauvorhaben sowie die bewilligten maximalen Mietzinsaufschläge fest.

Eine Kopie der Verfügung wird zeitgleich den betroffenen Mietparteien sowie den rekursberechtigten privaten kantonalen Mieterschaftsorganisationen zugestellt.

Mit der Verfügung der WSK wird das WRFG-Bewilligungsverfahren abgeschlossen. Nach Rechtskraft der Verfügung kann mit den Sanierungs-, Renovations- und Umbauarbeiten begonnen werden. Gleichzeitig veranlasst die WSK die Eintragung der befristeten Mietzinskontrolle im Grundbuch.