Begründung von Stockwerkeigentum

§ 8 Abs. 5-7 WRFG, § 19 WRSchV

Für die Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits gebauten Liegenschaften mit vier oder mehr Wohnungen muss in Zeiten der Wohnungsnot bei der WSK eine Bewilligung eingeholt werden.

In diesem Rahmen hat die Grundeigentümerschaft den Nachweis zu erbringen, dass die ganze Liegenschaft im Zeitpunkt der Stockwerkeigentumsbegründung einen für Stockwerkeigentum angemessenen Standard aufweist.

Ein solcher liegt vor, wenn ein zeitgemässer Wohnstandard gegeben ist, namentlich wenn die Liegenschaft insbesondere über eine Zentralheizung, sanitäre Einrichtungen in der jeweiligen Wohnungseinheit und die für einen Kochbereich notwendigen Anschlüsse für Energie, Wasser und Abwasser verfügt.

Für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens hat die Grundeigentümerschaft das Formular «Gesuch betreffend Begründung von Stockwerkeigentum in Zeiten der Wohnungsnot» auszufüllen und dieses unterschrieben sowie mit allen erforderlichen Beilagen bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel einzureichen.

Die WSK prüft das Gesuch innerhalb von vier Monaten und teilt der Grundeigentümerschaft mittels Verfügung mit, ob eine Bewilligung erteilt werden kann.