Mitwirkungspflicht

§ 4 WRSchV

Die Grundeigentümerschaft ist zur umfassenden Mitwirkung am Bewilligungs- und Mietzinskontrollverfahren verpflichtet. Insbesondere ist sie verpflichtet, Bewilligungsgesuche wahrheitsgetreu einzugeben, inklusive sämtlicher notwendiger Unterlagen. Auch hat sie im Rahmen der Mietzinskontrolle fristgerechte Rückmeldung und Nachweise der Einhaltung der Bewilligungsauflagen zu erbringen.