Sanierung, Renovation und Umbau

Bewilligungsverfahren bei Sanierung, Renovation und Umbau

Für Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die nach WRFG bewilligungspflichtig sind, kommen unterschiedliche Verfahren vor der WSK zur Anwendung. Welches Verfahren angewendet wird, hängt davon ab, ob das Vorhaben in bewohntem oder unbewohntem Zustand durchgeführt wird und ob eine Mietzinserhöhung angestrebt wird. Auch die Höhe der angestrebten Mietzinserhöhung hat Einfluss auf die Wahl des Verfahrens.

Bevor ein Gesuch bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz eingereicht wird, hat die gesuchstellende Grundeigentümerschaft zudem immer zu prüfen, ob für ihr Vorhaben ein Baubewilligungs- oder Meldeverfahren beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat resp. ein Kanalisationsbewilligungsverfahren beim Tiefbauamt durchgeführt werden muss. Ist dies der Fall, so ist dieses Verfahren im Vorfeld der WSK-Prüfung abzuschliessen. Der Abschluss eines entsprechenden vorgängigen Verfahrens ist mit der Gesuchseingabe zu belegen.

Verfahrensablauf bei vorgelagertem Baubewilligungsverfahren

Verfahrensablauf bei vorgelagertem Meldeverfahren nach BPG oder Kanalisationsbewilligungsverfahren

Verfahrensablauf ohne vorgelagertes Bau- oder Kanalisationsbewilligungsverfahren

Gesuchstellende sind gebeten, das für die jeweilige Ausgangslage passende Gesuch bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz einzureichen: 

Für Bauvorhaben in bewohntem Zustand ohne Mietzinsanpassung:

Gehe zu Einfaches Prüfungsverfahren

Für Bauvorhaben in bewohntem Zustand mit Mietzinsanpassung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Bandbreiten:

Gehe zu Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Für Bauvorhaben im unbewohnten Zustand oder im bewohnten Zustand mit Mietzinsanpassung ausserhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Bandbreiten:

Gehe zu Umfassendes Bewilligungsverfahren

Hinweis zum umfassenden Bewilligungsverfahren

Ein Gesuch ist unter anderem dann im umfassenden Bewilligungsverfahren einzureichen, wenn ein unbewohnter Zustand vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Eigentümerschaft im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Kündigungen ausgesprochen hat oder aussprechen wird.

Ein Leerstand nach Kündigung durch die Mieterschaft gilt als bewohnter Zustand. In diesem Fall ist eine Gesuchseingabe im vereinfachten Bewilligungsverfahren möglich.