Einfaches Prüfungsverfahren

§ 8a und 8c WRFG

Das einfache Prüfungsverfahren besteht in Zeiten der Wohnungsnot für Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die:

  • nach WRFG bewilligungspflichtig sind;
  • in bewohntem Zustand durchgeführt werden und
  • zu keinen Mietzinsanpassungen führen.

Für die Durchführung des einfachen Prüfungsverfahrens hat die Grundeigentümerschaft das Formular «Gesuch betreffend Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot: Einfaches Prüfungsverfahren» auszufüllen und dieses unterschrieben sowie mit allen erforderlichen Beilagen bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel einzureichen.

Die WSK stellt den Gesuchstellenden nach einfacher Prüfung eine Verfügung zu, welche die Parteien, den vom Vorhaben betroffenen Wohnraum sowie die Feststellung enthält, dass keinerlei Mietzinsanpassung erfolgt.

Eine Kopie der Verfügung wird zeitgleich den betroffenen Mietparteien sowie den rekursberechtigten privaten kantonalen Mieterschaftsorganisationen zugestellt.