Umfassendes Bewilligungsverfahren

§ 8a und 8e WRFG, §§ 20-23 und 25 WRSchV

Das umfassende Bewilligungsverfahren besteht in Zeiten der Wohnungsnot für Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die:

  • nach WRFG bewilligungspflichtig sind;
  • in bewohntem oder unbewohntem Zustand durchgeführt werden und
  • Mietzinsaufschläge zur Folge haben sollen, die über den folgenden gesetzlichen Höchstbeträgen liegen:
    -   80 Franken für 1- bis 2-Zimmerwohnungen
    -   120 Franken für 3-Zimmerwohnungen
    -   160 Franken für 4-Zimmerwohnungen und grösser

Das umfassende Bewilligungsverfahren wird nur auf begründeten Antrag der Grundeigentümerschaft durchgeführt. 

Für die Durchführung des umfassenden Bewilligungsverfahrens hat die Grundeigentümerschaft das Formular «Gesuch betreffend Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot: Umfassendes Bewilligungsverfahren» auszufüllen und dieses unterschrieben sowie mit allen erforderlichen Beilagen bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel einzureichen.

Nach Eingang des Gesuchs prüft die WSK den Sachverhalt umfassend. Es findet eine schriftliche Anhörung der Parteien statt und es kann ein Augenschein vor Ort durchgeführt werden.

Anschliessend bestimmt die WSK pro Wohnung die maximal zulässigen Mietzinsaufschläge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien. Im umfassenden Bewilligungsverfahren gibt es diesbezüglich keine gesetzlichen Obergrenzen.

In einer Verfügung zuhanden der Grundeigentümerschaft hält die WSK die bewilligten maximalen Mietzinsaufschläge fest.