Bewilligungsgesuch

Wer ist Bewilligungsbehörde nach §§ 8a - 8e WRFG und legt somit maximale Mietzinsaufschläge bei Sanierung, Renovation und Umbau fest?

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die WSK (§ 2 Abs. 3 lit. c WRSchV).

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Wer muss das Bewilligungsgesuch einreichen?

Entsprechende WRFG-Gesuche verpflichten immer die Grundeigentümerschaft der betroffenen Liegenschaft bzw. der betroffenen Eigentumswohnungen. Die Grundeigentümerschaft ist deshalb in jedem Gesuch anzugeben.

Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften erfordert ein Bauvorhaben nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch allenfalls die Zustimmung der Stockwerkeigentümer/innen. Falls ein Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vorliegt, gilt das Protokoll (bitte Kopie beilegen) als Zustimmung. In diesen Fällen kann als Grundeigentümerin die Stockwerkeigentümergemeinschaft p.A. Verwaltung angegeben werden, mit der Unterschrift der Verwalterin bzw. des Verwalters.

Die Grundeigentümerschaft kann entweder selbst als Gesuchstellerin auftreten oder sich im Verfahren von einer bevollmächtigten gesuchstellenden Person vertreten lassen.

Bei mehreren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ist zwingend eine gesuchstellende Person und eine entsprechende Zustelladresse anzugeben. Dabei kann es sich um eine/n der Grundeigentümer/innen oder um eine entsprechend bevollmächtigte Drittperson handeln.

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In welchem Verhältnis steht das WRFG-Bewilligungsverfahren zu den Bewilligungsverfahren nach dem Bau- und Planungsgesetz und der kantonalen Gewässerschutzverordnung?

Unter Umständen setzt ein Sanierungs-, Renovations- oder Umbauvorhaben die Durchführung eines baurechtlichen Verfahrens nach dem Bau- und Planungsgesetz voraus (Baubewilligungsverfahren, Meldeverfahren). Ebenso kann für ein Vorhaben eine Kanalisationsbewilligung nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung notwendig sein.

Ist für ein Sanierungs-, Renovations- oder Umbauvorhaben ein solches Verfahren notwendig, so ist dieses im Vorfeld des WRFG-Bewilligungsverfahrens durchzuführen. Nach abgeschlossenem Baubewilligungs- oder Kanalisationsbewilligungsverfahren ist anschliessend das WRFG-Bewilligungsgesuch einzureichen
(§ 23 Abs. 1 WRSchV).

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Wie stelle ich ein Gesuch?

Bestimmen Sie, welches Verfahren für Ihr Vorhaben durchzuführen ist. Sie können dafür die vorliegende Checkliste zu Rate ziehen. Wählen Sie das dafür passende Formular aus:

Folgen Sie beim Ausfüllen den Anweisungen auf dem jeweiligen Formular. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und reichen dieses anschliessend unterschrieben sowie mit allen erforderlichen Beilagen bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62,
4005 Basel, ein.

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Wann kann mit den Bauarbeiten begonnen werden?

Mit der Ausführung der Bauarbeiten kann erst begonnen werden, wenn die von der WSK erteilte Bewilligung rechtskräftig ist (§ 23 Abs. 8 WRSchV).

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