Die verschiedenen Verfahren

Welche Verfahren gibt es bei der WSK?

Die WSK kennt drei verschiedene Verfahren bei Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot:

Das einfache Prüfungsverfahren (§ 8c WRFG), das vereinfachte Bewilligungsverfahren (§ 8d WRFG) und das umfassende Bewilligungsverfahren 
(§ 8e WRFG). 

nach oben

Wann kommt das einfache Prüfungsverfahren gemäss § 8c WRFG zur Anwendung?

Das einfache Prüfungsverfahren besteht für Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die:

  1. von der WSK bewilligt werden müssen;
  2. in bewohntem Zustand durchgeführt werden und
  3. zu keinen Mietzinsanpassungen führen.

nach oben

Wie läuft das einfache Prüfungsverfahren gemäss § 8c WRFG ab?

Die Grundeigentümerschaft hat das entsprechende Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen (§ 23 Abs. 3 WRSchV). Die WSK stellt der beantragenden Grundeigentümerschaft nach einfacher Prüfung eine Verfügung zu, welche die Parteien, den vom Vorhaben betroffenen Wohnraum sowie die Feststellung enthält, dass keinerlei Mietzinsanpassung erfolgt (§ 8c Abs. 2 WRFG). Eine Kopie der Verfügung wird zeitgleich den betroffenen Mietparteien sowie den rekursberechtigten privaten kantonalen Mieterschaftsorganisationen zugestellt
(Art. 23 Abs. 6 WRSchV).

Nachfolgend finden Sie das einfache Prüfungsverfahren grafisch dargestellt. Je nachdem, ob vor dem einfachen Prüfungsverfahren ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, gestaltet sich der Verfahrensablauf leicht anders:

Ablauf des einfachen Prüfungsverfahrens ohne vorgelagertes Baubewilligungsverfahren (PDF, 347 KB)

Ablauf des einfachen Prüfungsverfahrens mit vorgelagertem Baubewilligungsverfahren (PDF, 355 KB)

nach oben

Wann kommt das vereinfachte Bewilligungsverfahren gemäss § 8d WRFG zur Anwendung?

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren besteht für Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die:

  1. nach WRFG bewilligungspflichtig sind;
  2. in bewohntem Zustand durchgeführt werden und
  3. Mietzinsanpassungen innerhalb folgender Bandbreiten zur Folge haben sollen:
    a) 1-Zimmerwohnungen und 2-Zimmerwohnungen: 0 bis 80 CHF
    b) 3-Zimmerwohnungen: 0 bis 120 CHF
    c) 4-Zimmerwohnungen und mehr: 0 bis 160 CHF

Auf begründeten Antrag hin können die Pauschalen um maximal 20% über- bzw. unterschritten werden.

nach oben

Wie läuft das vereinfachte Bewilligungsverfahren gemäss § 8d WRFG ab?

Die Grundeigentümerschaft hat das entsprechende Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen (§ 23 Abs. 3 WRSchV). Die WSK prüft das Gesuch und bestimmt pro Wohnung die maximal zulässigen Mietzinsaufschläge innerhalb der gesetzlichen Bandbreiten (§ 24 Abs. 1 und 2 WRSchV).

In einer Verfügung zuhanden der Grundeigentümerschaft hält die WSK die betroffenen Mietparteien, das Bauvorhaben sowie die bewilligten maximalen Mietzinsaufschläge fest. Eine Kopie der Verfügung wird zeitgleich den betroffenen Mietparteien sowie den rekursberechtigten privaten kantonalen Mieterschaftsorganisationen zugestellt (Art. 23 Abs. 6 WRSchV).

Mit der Verfügung der WSK wird das WRFG-Bewilligungsverfahren abgeschlossen. Nach Rechtskraft der Verfügung kann mit den Sanierungs-, Renovations- und Umbauarbeiten begonnen werden.

Nachfolgend finden Sie den Ablauf des vereinfachten Bewilligungsverfahrens grafisch dargestellt. Je nachdem, ob vor dem vereinfachten Bewilligungsverfahren ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, gestaltet sich der Verfahrensablauf leicht anders:

Ablauf des vereinfachten Bewilligungsverfahrens ohne vorgelagertes Baubewilligungsverfahren (PDF, 360 KB)

Ablauf des vereinfachten Bewilligungsverfahrens mit vorgelagertem Baubewilligungsverfahren (PDF, 371 KB)

nach oben

Wann kommt das umfassende Bewilligungsverfahren gemäss § 8e WRFG zur Anwendung?

Das umfassende Bewilligungsverfahren besteht für Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die:

  1. nach WRFG bewilligungspflichtig sind;
  2. in bewohntem oder unbewohntem Zustand durchgeführt werden und
  3. Mietzinsanpassungen zur Folge haben sollen, die über den folgenden gesetzlichen Höchstbeträgen liegen:
    a) 1-Zimmerwohnungen und 2-Zimmerwohnungen: 80 CHF
    b) 3-Zimmerwohnungen: 120 CHF
    c) 4-Zimmerwohnungen und mehr: 160 CHF

nach oben

Wie läuft das umfassende Bewilligungsverfahren gemäss § 8e WRFG ab?

Die Grundeigentümerschaft hat das entsprechende Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen (§ 23 Abs. 3 WRSchV). Der Antrag auf Durchführung des umfassenden Bewilligungsverfahrens ist zu begründen
(§ 8e WRFG).

Wird das umfassende Bewilligungsverfahren durchgeführt, findet eine schriftliche Anhörung der Parteien statt und es kann ein Augenschein vor Ort durchgeführt werden (§ 8e Abs. 1 WRFG, § 16 Abs. 2 und 3 WRSchV).

Die WSK prüft das Gesuch und bestimmt pro Wohnung die maximal zulässigen Mietzinsaufschläge. 

In einer Verfügung zuhanden der Grundeigentümerschaft hält die WSK die bewilligten maximalen Mietzinsaufschläge fest. Eine Kopie der Verfügung wird zeitgleich den betroffenen Mietparteien sowie den rekursberechtigten privaten kantonalen Mieterschaftsorganisationen zugestellt (Art. 23 Abs. 6 WRSchV).

Mit der Verfügung der WSK wird das WRFG-Bewilligungsverfahren abgeschlossen. Nach Rechtskraft der Verfügung kann mit den Sanierungs-, Renovations- und Umbauarbeiten begonnen werden.

Nachfolgend finden Sie den Ablauf des umfassenden Bewilligungsverfahrens grafisch dargestellt. Je nachdem, ob vor dem umfassenden Bewilligungsverfahren ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, gestaltet sich der Verfahrensablauf leicht anders:

Ablauf des umfassenden Bewilligungsverfahrens ohne vorgelagertes Baubewilligungsverfahren (PDF, 360 KB)

Ablauf des umfassenden Bewilligungsverfahrens mit vorgelagertem Baubewilligungsverfahren (PDF, 371 KB)

nach oben

Was bedeutet "bewohnter Zustand"?

Bewohnter Zustand bedeutet, dass keine Kündigungen in Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben ausgesprochen werden. Somit kann ein bewohnter Zustand auch im Leerstand vorliegen, wenn dieser durch andere Gründe eingetreten ist (z.B. Kündigung durch die Mieterschaft).

nach oben

Kann das Verfahren nachträglich gewechselt werden?

Nein. Die gesuchstellende Person muss sich im Bewilligungsgesuch dazu äussern, welches Verfahren beantragt wird (§ 23 Abs. 3 WRSchV). Diese Wahl ist grundsätzlich verbindlich.

nach oben

Müssen die Voraussetzungen der gewählten Verfahrensart für alle betroffenen Wohnungen erfüllt sein?

Ja. Die gesuchstellende Person muss daher ein Verfahren wählen, dessen Voraussetzungen für alle betroffenen Wohnungen gegeben sind.

Bsp.: Im Rahmen eines Bauvorhabens soll ein Teil der betroffenen Wohnungen ohne Mietzinsanpassung in bewohntem Zustand saniert werden. Für diese Wohnungen wären eigentlich die Voraussetzungen des einfachen Prüfungsverfahrens erfüllt. Da der Rest der Liegenschaft jedoch mit Mietzinsanpassung in unbewohntem Zustand saniert werden soll, muss für die gesamte Liegenschaft ein Gesuch um Durchführung des umfassenden Bewilligungsverfahrens eingereicht werden.

nach oben