Auftrag und Aufgaben der Wohnschutzkommission

Die Wohnschutzkommission (WSK) beurteilt Bewilligungsgesuche nach den entsprechenden Bestimmungen des Wohnraumfördergesetzes.

Jede Spruchkammer der WSK setzt sich paritätisch aus drei Mitgliedern zusammen: Das Präsidium führt ein Mitglied, das Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bietet. Hinzu kommen zwei weitere Mitglieder, von denen eines die Mieterschaft und eines die Vermieterschaft vertritt. Die Mitglieder der WSK sowie eine Schreiberin / ein Schreiber werden vom Regierungsrat gewählt.

Die WSK hat in Zeiten von Wohnungsnot den Erhalt von bezahlbarem Mietwohnraum sicherzustellen.

Hierfür bewilligt die WSK – sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt – sämtliche Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen (§ 8a Abs. 1 WRFG). Dabei legt die WSK maximale Mietzinsaufschläge fest, die in der sanierten, renovierten und umgebauten Liegenschaft nicht überschritten werden dürfen (§ 8a Abs. 3 lit. b WRFG).

Weiter bestimmt die WSK bei Abbruch von Wohnraum im ordentlichen Baubewilligungsverfahren maximale Netto-Mietzinse für den entstehenden Ersatzneubau (§ 8f Abs. 1 WRFG).

Anschliessend führt die WSK während fünf Jahren eine Kontrolle der festgelegten maximalen Mietzinsaufschläge bzw. Netto-Mietzinse durch (§ 8b Abs. 1 WRFG, § 2 Abs. 3 lit. d WRSchV).

Zudem bewilligt die WSK die Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits gebauten Liegenschaften. Im entsprechenden Bewilligungsverfahren prüft sie, ob die ganze Liegenschaft im Zeitpunkt der Stockwerkeigentumsbegründung einen für Stockwerkeigentum angemessenen Standard aufweist (§ 8 Abs. 5 WRFG).